Reise- und Teilnahmebedingungen für Reisen des Bezirksjugendwerks der AWO Unterfranken e.V. ab dem 25.03.2020

 

1. Anmeldung und Vertragsabschluss
Teilnahmeberechtigt sind Menschen in den angegebenen Altersgruppen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem*einer Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter teilnehmen. Der Teilnahmevertrag ist zu Stande gekommen, wenn die Anmeldung vom JUGENDWERK schriftlich bestätigt worden ist.

2. Zahlungsbedingungen
Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, und des Sicherungsscheins, ist binnen 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zu leisten. Der Restbetrag ist bei Aushändigung der kompletten Reiseunterlagen, spätestens aber 2 Wochen vor Reisebeginn fällig.
Findet eine Buchung erst innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn statt, so ist der Gesamtbetrag direkt nach Erhalt der Teilnahmebestätigung / Rechnung fällig.

3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des JUGEND-WERKs sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des JUGENDWERKs.

4. Leistungsänderungen
Das JUGENDWERK kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den*die Reiseteilnehmer*in zumutbar sind. Das JUGENDWERK behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für das JUGENDWERK nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Ferienfreizeit geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat das JUGENDWERK den*die Reiseteilnehmer*in unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Der*die Reiseteilnehmer*in ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn das JUGENDWERK in der Lage ist, ihm*ihr eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er*sie hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des JUGENDWERKS diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Mindestteilnahmezahl
Das JUGENDWERK kann vom Reisevertrag bis 4 Wochen vor Reisebeginn zurückzutreten, wenn die Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird. Die Mindestteilnahmezahl ist in der jeweiligen Freizeitausschreibung (siehe Programmheft) angegeben. Eine entsprechende Mitteilung muss der*dem Reise-teilnehmer*in bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Der bereits gezahlte Rei-sepreis wird in vollem Umfang erstattet. Das JUGENDWERK ist bemüht ein Ersatzangebot zu stellen.

6. Rücktritt, Umbuchung
Ein Rücktritt von einer Freizeit muss zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim JUGENDWERK. Tritt ein*e Reiseteilnehmer*in vom Reisevertrag zurück oder aber tritt sie*er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an, kann das JUGENDWERK eine angemessene Entschädigung für die getroffene Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen. Diese ist folgendermaßen
gestaffelt:
• bis 60 Tage vor Reisebeginn: 5 % des Reisepreises
• 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
• 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
• 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
• 7 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises
• am Abreisetag oder später: 90% des Reisepreises
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Der*dem Reiseteilnehmer*in bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand des JUGENDWERKs geringer ausfällt, als die ange-gebenen Pauschalsätze.
Tritt die*der Reiseteilnehmer*in ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Teilnahmebeitrages, d.h. des Reisepreises, stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar. Lässt sich die*der Reiseteilnehmer*in mit Zustimmung des JUGENDWERKs durch eine geeignete Person vertreten oder nimmt sie*er mit Zustimmung des JUGENDWERKs an einer anderen Freizeit teil, so werden lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 30,00 € sowie der Differenzbetrag der Reise erhoben. Das JUGENDWERK empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.

Das JUGENDWERK kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn
a) der Vertragspartner (Reiseteilnehmer*in bzw. deren*dessen Erziehungsberechtigte*r) seiner Zah-lungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
b) die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
c) die Mindestteilnahmezahl (siehe jeweilige Freizeitausschreibung im Programmheft) nicht erreicht wird. Eine entsprechende Mitteilung muss der*dem Reiseteilnehmer*in bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Das JUGENDWERK ist bemüht ein Ersatzangebot zu stellen.

7. Ersatzperson
Bis vor Reisebeginn kann sich ein*e Reiseteilnehmer*in bei der Durchführung der Fahrt durch eine dritte Person ersetzen lassen. Das JUGENDWERK kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn durch deren Teilnahme Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erforder-nissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Für die Benennung einer Ersatzperson werden, wie bei der Umbuchung 30,00 € in Rechnung gestellt.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände:
Wird eine Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich er-schwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl das JUGENDWERK als auch die*der Reiseteilnehmer*in den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann das JUGENDWERK für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist das JUGENDWERK verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, die*den Reiseteilnehmer*in zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten der*dem Reiseteilnehmer*in zur Last.

9. Haftung
Das JUGENDWERK haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Das JUGENDWERK haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

10. Haftungsausschluss
Das JUGENDWERK haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.: Ausstellungen, Stadtführungen, Sportveranstaltungen etc.) und die im Vertrag ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Da das JUGENDWERK auf etwaige Flug- und Fahrplange-staltungen keinen Einfluss hat, übernimmt es auch nicht die Haftung für evtl. Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und mit solchen Fällen verbundenen Terminverschiebungen. Ebenso erfolgen Baden und andere Sonderveranstaltungen (Klettern, Segeln, Surfen, Skifahren, etc.) auf eigene Gefahr.
Weiterhin ist ein Anspruch auf Schadensersatz gegen das JUGENDWERK ausgeschlossen bzw. beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Die Haftung nach § 8a Absatz 1, Satz 2 StVG ist auf den Umfang der Haftpflichtversicherung begrenzt. Das JUGENDWERK haftet nicht für Schäden am Reisegepäck über 1.000 € pro Person bei einem Transportmittelunfall. Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Das JUGENDWERK empfiehlt daher den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen, sind von der*dem Reiseteilnehmer*in selbst zu beaufsichtigen. Sie*Er haftet für jeden Schaden, der durch die von ihr*ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

11. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des JUGENDWERKs für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis.
a) Soweit ein Schaden der*des Reiseteilnehmers*in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit das JUGENDWERK für den für die Reiseteilnehmer*innen entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadensanspruch gegen das JUGENDWERK ist beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften und internationaler Abkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist.
c) Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen der*des Reiseteilnehmers*in gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt das JUGENDWERK keinerlei Haftung. Es haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten der*des Reiseteilnehmers*in verursacht werden.
Das JUGENDWERK haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

12. Gepäckbeförderung (siehe auch Haftungsausschluss)
Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person einen Koffer und ein Handgepäckstück, im Winter zusätzlich ein Paar Ski/ein Snowboard sowie ein Paar Ski-/ Snowboardschuhe. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Ge-päck und sonstige mitgenommene Sachen sind von der*dem Reiseteilnehmer*in beim Umsteigen von einem Transportmittel in ein anderes selbst zu beaufsichtigen.

13. Ansprüche aus dem Reisevertrag
Die*Der Reiseteilnehmer*in muss ihre*seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiserückkehrdatum dem JUGENDWERK geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach 24 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsmäßig endet. Hat der Vertragspartner gegenüber dem JUGENDWERK fristgemäß seine Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährung bis zum Tage der schriftlichen Zurückweisung durch das JUGENDWERK gehemmt. An-sprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB verjähren in 3 Jahren.

14. Transfer und Transport
Der Transfer zum Ferienort findet grundsätzlich durch ein Busunternehmen in einem Reisebus (ab/bis Würzburg) statt. Erfolgt die Anreise zum Ferienort durch Eigenleistung der Reiseteilnehmer*innen oder durch eine andere Art, wird in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen. Der Name des jeweiligen Busunternehmens wird im Infobrief vor der Freizeit bekannt gegeben. Vor Ort nutzen die Reiseteilnehmer*innen öffentliche Verkehrsmittel, die Kosten hierfür sind in der Regel im Reisepreis enthalten.

15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Visakosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. Mit der Buchungsbestätigung teilt das JUGENDWERK die zum Buchungszeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften, soweit sie dem JUGENDWERK bekannt sind oder bekannt sein müss-ten, mit. Das JUGENDWERK gibt Änderungen der genannten Bestimmungen bis zum Abreisetag schriftlich nach Kenntnisnahme bekannt. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist die*der Reiseteil-nehmer*in selbst verantwortlich. Das JUGENDWERK übernimmt keine Haftung für die Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.

16. Mitwirkungspflicht der Reiseteilnehmer*innen
Das JUGENDWERK ist bemüht die Reise zur Zufriedenheit aller Reiseteilnehmer*innen vertragsgerecht durchzuführen. Die Reiseteilnehmer*innen sind verpflichtet bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schaden gering zu halten. Die Reiseteilnehmer*innen sind insbesondere verpflichtet Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reisebegleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern das mög-lich ist. Unterlässt es die*der Reiseteilnehmer*in schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt unter Umständen ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

17. Ausschluss
Das JUGENDWERK erwartet, dass die*der Reiseteilnehmer*in sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der TeamerInnen Folge leistet und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. Wenn sich ein*e Reiseteilnehmer*in trotz Abmahnung durch das JUGENDWERK oder seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft gefährdet, oder gegen die Gesetze und Sitten und Gebräuche des Gastlandes grob verstößt, gibt die*der Reiseteilnehmer*in dem JUGENDWERK die Möglichkeit, sie*ihn ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszu-schließen und die*den Reiseteilnehmer*in nach Hause zu schicken. Entstehende Kosten gehen zu Lasten der*des Reiseteilnehmers*in bzw. der Erziehungsberechtigten. Bei Minderjährigen gehören dazu auch die Kosten für eine Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nicht. Zu groben Verstößen gehören auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol- und Nikotinmissbrauchs und der Besitz oder der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art.

18. Kosten/Zuschüsse
Bei den im Prospekt aufgeführten Preisen handelt es sich um die Gesamtkosten des Aufenthalts, von denen die zu erwartenden allgemeinen öffentlichen Zuschüsse bereits abgezogen wurden. Allgemeine Verwaltungskosten sind im Reisepreis enthalten. Einige Krankenkassen gewähren bei Kindererholungen einen Zuschuss. Zu beachten ist dabei, dass diese Kostenbeteiligungen normalerweise nur alle drei Jahre gewährt werden. Allerdings sind hier in begründeten Fällen auch Aus-nahmen möglich. Auf Grund von besonderen Familiensituationen und bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, dass bei Freizeiten die Kosten teilweise von dem zuständigen Jugendamt übernommen werden. Die Regelungen sind von Jugendamt zu Jugendamt in Unterfranken verschieden. Das JUGENDWERK ist bei Bedarf gerne bereit, bei der Antragstellung und Sicherstellung der Finanzierung behilflich zu sein.

19. Recht der Bildverwertung
Das JUGENDWERK behält sich vor mit Foto-, Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmer*innen zu wer-ben. Ist dies nicht gewünscht, bedarf es dem schriftlichen Widerspruch.

20. Allgemeines
a) Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt dem JUGENDWERK vorbehalten.
b) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

 

Stand: 25.03.2020

 

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